Gebührenordnung

Kostenordnung

Verordnung über die Kosten beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Juli 1992 (BGBl. I 1992, S. 1241, geändert durch StUKostÄndV vom 08.05.1995, BGBl. I 1995, S. 625, verkündet am 16.05.95; geändert durch Artikel 2 Absatz 58 des Gesetzes vom 07.08.2013, BGBl. I S. 3154)

Auf Grund des § 42 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet der Bundesminister des Innern:

§ 1
Geltungsbereich
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.

§ 2
Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von fünf Deutsche Mark1), werden sie nicht erhoben.
(3) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nicht erhoben wird. § 42 Abs. 1 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bleibt unberührt.

§ 3
Mindestbetrag einer Gebühr, Abrundung
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zehn Deutsche Mark.2) Pfennigbeträge sind auf volle Markbeträge abzurunden.3)

§ 4
Gebühren- und Auslagenbefreiung
Von der Zahlung der Gebühren und Auslagen sind befreit:
Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3, Dritte im Sinne des § 6 Abs. 7 und nahe Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, soweit an sie Auskünfte erteilt werden oder ihnen Einsicht in Unterlagen gewährt wird;
über- oder zwischenstaatliche Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist.

§ 5
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
wer die individuell zurechenbare öffentliche Leistung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
wer die Gebühren durch eine gegenüber dem Bundesbeauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftragten mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6
Vorauszahlung, Rücknahme von Anträgen, erfolglose Widerspruchsverfahren
(1) Der Bundesbeauftragte kann die Zahlung eines Vorschusses verlangen. Er kann die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, diese Leistung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei einem erfolglosen Widerspruch wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Leistung festgesetzten Gebühr erhoben.

§ 7
Unrichtige Sachbehandlung, Gebühren- und Auslagenermäßigung
(1) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch den Bundesbeauftragten nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung oder Vertagung eines Termins entstanden sind.
(2) Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses ermäßigen. § 3 bleibt unberührt.

§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 13. Juli 1992
Der Bundesminister des Innern
R. Seiters

1) Hinweis des BStU: Nach Umstellung auf Eurobeträge 2,56 Euro.
2) Hinweis des BStU: Nach Umstellung auf Eurobeträge 5,11 Euro.
3) Hinweis des BStU: Die Rundungsvorschrift ist nach Umstellung auf Eurobeträge nicht mehr anwendbar.