Gebührenordnung
Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Heilbad Heiligenstadt
Die Stadt Heilbad Heiligenstadt erlässt aufgrund der §§ 19 und 21 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl S. 41, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.2009 (GVBl. S. 345), der §§ 1, 2 und 11 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung vom 19.07.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des ThürKAG und des ThürWG vom 17.12.2004 (GVbl. S. 889) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Benutzungssatzung des Stadtarchivs der Stadt Heilbad Heiligenstadt die folgende, vom Stadtrat am 24.02.2010 beschlossene Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Heilbad Heiligenstadt
§ 1
Gebührenpflicht und Kostenschuldner
(1) Für die erbrachten Leistungen und die Benutzung des Archivs werden Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis erhoben. Auslagen sind zu erstatten.
(2) Kostenschuldner ist, wer
a) die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
c) für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
§ 2
Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung und wird mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig.
(2) Die Verpflichtung zu Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 3
Gebührenbefreiung
(1) Gebühren werden nicht erhoben bei Benutzung von Archivgut
a) durch Einrichtungen, die diese abgeliefert haben bzw. deren Rechtsnachfolger oder durch von diesen beauftragte Dritte,
b) zu wissenschaftlichen oder zu Unterrichtszwecken oder zu Zwecken der Erforschung der Landes- und Heimatgeschichte, außer bei genealogischen Forschungen und zu kommerziellen Zwecken,
c) mit dem Ziel des Nachweises versorgungsrechtlicher Ansprüche.
(2) Die Benutzung von Archivgut und archivischem Sammlungsgut im Lesesaal oder anderen geeigneten Diensträumen ist kostenlos.
(3) Mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte ohne Hinzuziehung von Archiv- und Sammlungsgut sowie archivischer Hilfsmittel sind gebührenfrei.
(4) Gebührenbefreiung kann des Weiteren erteilt werden, wenn die Benutzung im Interesse der Kommune liegt.
(5) Weitere Gebührenbefreiungen regeln sich gemäß ThürVWKostG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4
Gebührenermäßigung
(1) Bei Schülern, Studenten oder in sozialen Härtfällen werden keine Gebühren erhoben. Dies
gilt nicht für Auslagen.
(2) Gebühren für das Recht auf Wiedergabe von Archivalien oder archivischem Sammlungsgut für die einmalige Reproduktion beim Druck können ermäßigt oder erlassen werden, wenn der Archivträger ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung hat.
§ 5
Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Gebühren und Auslagen werden nach dem als Anlage beigefügten Verzeichnis erhoben.
(2) Auslagen sind, soweit nicht aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die Amtshandlung selbst Gebührenfreiheit besteht (ThürVWKostG).
(3) Auslagen bis 25 Euro sind nicht zu erheben, wenn es sich um Amtshilfe handelt i. S. § 8 Abs 1 ThürVwVfG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung des Stadtarchivs tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Heilbad Heiligenstadt, den 14.04.2010
Beck
Bürgermeister
Siegel
Anlage zur Gebührensatzung des Stadtarchivs
Nr.
Gebührentatbestand
Bemessungsgrundlage
Gebühr in Euro
1.
Benutzung
1.1
Bei Beschädigung oder Verlust des Archivgutes
pro Stück
mind. 20,00
zuzüglich der tatsächlichen Kosten für Restaurierung oder Ersatzbeschaffung
1.2.
Ausleihe für Ausstellungen
pro Stück / pro Woche
10,00
1.3
Erbringung von Sonderleistungen
Nach Vereinbarung
2.
Beratung, Recherchen u. a. Leistungen
2.1
Beratung der Archivbenutzer im Lesesaal durch die Mitarbeiter des Archivs
nach Zeitaufwand
mind. 5,00
2.2
Schriftliche Auskünfte einschließlich Ermittlungen von Archiv- und Sammlungsgut
je angefangene halbe Stunde
10,00
2.3
Anfertigung von Abschriften aus Archivgut - Transkription
(je nach Schwierigkeitsgrad)
A4 -Seite
10,00
2.4
Gutachterliche Tätigkeit
nach Zeitaufwand
mind. 10,00
3.
Nutzungsrechte
(Wiedergabe von Archivgut für gewerbliche Zwecke)
3.1
Druck und CD-ROM
3.1.1
Auflage bis 1.000 Exemplare
je verwendete Vorlage
10,00
5.000 Exemplare
je verwendete Vorlage
25,00
50.000 Exemplare
je verwendete Vorlage
45,00
3.1.2
Neuauflagen
wie 3.1.1
wie 3.1.1
Auslagenverzeichnis
Nr.
Auslagentatbestand
Bemessungsgrundlage
Auslagen Euro
1.
Reproduktionen
1.1.
Bearbeitungsgebühr
je angefangene viertel Stunde
5,00
1.2
Fotokopien von Archivgut DIN A 4
je Stück
0,50
Fotokopien von Archivgut DIN A 3
je Stück
1,00
1.3
Kopien über Reader-Printer DIN A 4
je Stück
0,50
Kopien über Reader-Printer DIN A 3
je Stück
1,00
1.4.
Scannen, Digitalisieren
je nach Vorlage, je Seite
ab 5,00
1.5.
Abfotographieren von Archivgut durch den Benutzer oder Archivmitarbeiter